Allgemeine Geschäftsbedinungen

  • 1. Geltung
    Mit der Anforderung des Exposés in Kenntnis unserer Provisionserwartung kommt zwischen dem Empfänger (Maklerkunde) und Immobilienservice Denschlag ein provisionspflichtiger Maklervertrag über das angebotene Objekt zustande, dessen Bestandteil diese AGB sind, die hiermit vom Maklerkunden anerkannt werden.
  • 2. Vertraulichkeit/Weitergabeverbot
    Die Angebote und Informationen, die von Immobilienservice Denschlag verschickt werden, sind vertraulich und nur für den Empfänger bestimmt. Es ist nicht gestattet, diese ohne schriftliche Zustimmung von Immobilienservice Denschlag an Dritte weiterzugeben. Wenn der Empfänger gegen diese Verpflichtung verstößt und der Dritte, an den die Informationen weitergegeben wurden, einen Vertrag abschließt, der provisionspflichtig wäre, muss der Empfänger eine Provision als Schadenersatz zahlen. Der Empfänger kann jedoch nachweisen, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist. Immobilienservice Denschlag kann auch einen weitergehenden Schadenersatzanspruch wegen unbefugter Weitergabe von Informationen geltend machen.
  • 3. Angebote
    Die Angebote von Immobilienservice Denschlag erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf/Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Den objektbezogenen Angaben liegen die uns erteilten Auskünfte und Informationen, insbesondere des Verkäufers/Vermieters zugrunde. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wird von Immobilienservice Denschlag nicht übernommen. Es obliegt daher dem Kunden, die Objektinformationen und Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Angaben wird nur für den Fall eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens übernommen.
  • 4. Entstehen des Provisionsanspruchs
    Die Bekanntgabe (=Nachweis) der Objektadresse und/oder des Anbieters geschieht unter ausdrücklichem Hinweis auf die Provisionsforderung von Immobilienservice Denschlag im Falle des Ankaufs, Tauschs oder der Anmietung. Der Provisionsanspruch von Immobilienservice Denschlag entsteht, sobald aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlung von Immobilienservice Denschlag ein Hauptvertrag bezüglich des benannten Objekts zustande gekommen ist. Hierbei genügt Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit. Wird der Hauptvertrag zu anderen, als zu den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von Immobilienservice Denschlag nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dieses den Provisionsanspruch von Immobilienservice Denschlag nicht, solange das zustande gekommene Geschäft mit dem angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Der Provisionsanspruch entsteht also insbesondere bei Kauf statt Miete, Erwerb von Gesellschaftsanteilen statt Objekten und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf sowie Tausch statt Kauf oder Miete.
  • 5. Fälligkeit des Provisionsanspruchs
    Der Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Kaufvertrags/Tauschvertrags/Mietvertrags fällig. Die Provision ist zahlbar nach Rechnungserteilung. Immobilienservice Denschlag hat das Recht, beim Abschluss des Hauptvertrags anwesend zu sein. Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrags ohne die Teilnahme von Immobilienservice Denschlag, so ist der Kunde verpflichtet, Immobilienservice Denschlag unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrags und die Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruchs zu erteilen.
  • 6. Höhe der Provision
    Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis bzw. dem Gesamtmietpreis. Bei einem Immobilientausch, also bei einem Grundstücksgeschäft, bei dem beide Vertragsparteien das Eigentum an ihrer Immobilie jeweils entgeltlich auf die andere Vertragspartei übertragen, ist Bemessungsgrundlage für die von dem jeweiligen Kunden zu bezahlender Provision der jeweilige Gegenwert der von diesem Kunden erworbenen Immobilie, wie er vom Notar in der Urkunde über das Grundstücksgeschäft für die jeweilig erworbene Immobilie als Tauschwert angesetzt wird, und nicht lediglich die Wertdifferenz der beiden getauschten Immobilien. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Käuferprovision 3,57% vom wirtschaftlichen Kaufpreis oder Tauschwert der erworbenen Immobilie (s.o.) bzw. 3,57 Monatsmieten Mieterprovision bei Gewerbemietobjekten, je inkl. 19% ges. MwSt.
  • 7. Doppeltätigkeit
    Immobilienservice Denschlag ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil (Verkäufer/Vermieter/Tauschpartner) entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Bei Doppeltätigkeit sind wir zur Unparteilichkeit verpflichtet.
    8. Vorkenntnis
    Ist dem Kunden das von Immobilienservice Denschlag angebotene Objekt bereits bekannt, so hat er dieses unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen mitzuteilen und auf Verlangen von Immobilienservice Denschlag zu belegen, dass dies der Fall ist. Unterlässt der Kunde diesen Hinweis, so hat er Immobilienservice Denschlag sämtliche Aufwendungen, die Immobilienservice Denschlag dadurch entstehen, dass auf die Vorkenntnis nicht oder verspätet hingewiesen wird, als Schaden zu ersetzen.
  • 9. Haftungsbegrenzung
    Die Haftung für fahrlässiges Verhalten von Immobilienservice Denschlag, dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, ist ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder dem Fehlen einer von Immobilienservice Denschlag garantierten bestimmten Eigenschaften beruht.
    10. Informationspflicht nach VSBG
    Immobilienservice Denschlag ist nicht verpflichtet und nicht bereit, im Fall einer sich aus einem Vertragsverhältnis zwischen Immobilienservice Denschlag und einem Verbraucher ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach den Bestimmungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) durchzuführen.
  • 11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vertragsparteien ist Worms.
  • 12. Salvatorische Klausel
    Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so sollte die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.